Wichtige Begriffe in einem Gutachten

 

Reparaturkosten

  • In welcher Höhe werden sie gezahlt?
    Grundsätzlich hat die Versicherung die tatsächlich entstandenen Reparaturkosten zu übernehmen. Sie können die Reparaturkosten aber auch fiktiv abrechnen, in dem Sie der Versicherung ein Gutachten von einem Kfz - Sachverständigen vorlegen.
  • Wann werden sie gezahlt?
    Die Versicherung hat Reparaturkosten für die Beschädigung des Fahrzeugs grundsätzlich in der tatsächlich anfallenden oder durch ein Gutachten zu ermittelnden Höhe zu zahlen. Denn der Geschädigte kann grundsätzlich verlangen, dass sein Fahrzeug wieder in den Zustand versetzt wird, in dem es sich vor dem Unfall befand. Die Versicherung muss allerdings dann die Reparaturkosten nicht mehr zahlen, wenn das Fahrzeug durch den Unfall einen Totalschaden erlitten hat.
  • Ausnahme:
    130%, d.h., wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30% übersteigen und Sie das Fahrzeug tatsächlich reparieren lassen und das durch Vorlage einer Reparaturrechnung nachweisen.
    Dann bekommen Sie auch in diesem Fall die vollen Reparaturkosten erstattet. Bitte beachten Sie aber, dass die absolute Obergrenze für diese Regelung nach der Rechtsprechung bei 130% des Wiederbeschaffungswertes liegt.
BMW Frontschaden Gutachten - Aufnahme

Restwert

  • Unter Restwert versteht man den realisierbaren Wert des Fahrzeuges im beschädigten Zustand. Keinesfalls kann der Restwert dadurch ermittelt werden, dass vom Wiederbeschaffungswert die Reparaturkosten in Abzug gebracht werden. Die Findung des Restwertes und die höhenmäßige Gestaltung desselben unterliegt anderen Einflussgrößen, wie Marktgängigkeit des Fahrzeuges, Reparaturmöglichkeit, Zerstörung (Art und Umfang der Beschädigung), Wert des Fahrzeuges vor dem Schaden, Markt für den Wert unbeschädigter Teile & Aggregate, Markt für das beschädigte Fahrzeug.

Wiederbeschaffungswert

  • Die Höhe des Wiederbeschaffungswertes Ihres Fahrzeuges ist der Wert, der aufgebracht werden müsste, um ein Fahrzeug, welches mit Ihrem Fahrzeug vor dem Schadenfall vergleichbar ist, wieder zu beschaffen. Der Wiederbeschaffungswert Ihres Fahrzeuges wird u. a. über die öffentliche Marktlage bestimmt.

Totalschaden

  • Von einem Totalschaden spricht man, wenn die ordnungsgemäße Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges entweder nicht möglich oder unwirtschaftlich ist. Der Totalschaden liegt vor, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten zuzüglich der ggf. entstehenden Wertminderung den Wiederbeschaffungswert erreichen bzw. übersteigen.

Wirtschaftlicher Totalschaden

  • Von einem wirtschaftlichen Totalschaden spricht man, wenn die für eine Reparatur notwendigen Aufwendungen die Differenz zwischen Wiederbeschaffungs- und Restwert übersteigen. Dies nennt man den sog. wirtschaftlichen Totalschaden. Die Besonderheit ist hier, dass das Fahrzeug durchaus noch in einen fahrtüchtigen Zustand versetzt, d. h. repariert werden könnte, was sich aber aus einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise heraus einfach nicht lohnt.

Merkantiler Minderwert

  • Der merkantile Minderwert, welcher zuweilen auch als kaufmännischer Minderwert bezeichnet wird, beschreibt eine Wertminderung des Autos, die z. B. nach einer unfallbedingten Reparatur dadurch entsteht, dass es nicht mehr in den Zustand versetzt werden kann, den es vor dem Unfall hatte. Hierbei kommt es nicht darauf an, dass die tatsächlichen Schäden vollends beseitigt worden sind. Letztlich resultiert der merkantile Minderwert daraus, dass das Fahrzeug nunmehr mit dem Makel des "Unfallwagens" versehen ist, was eine nachhaltige Wertbeeinträchtigung auf dem Gebrauchtwagenmarkt darstellt.

Abzug „Neu fÜr Alt“ („NfA“)

  • Werden bei der Reparatur Ihres unfallgeschädigten Fahrzeuges Neuteile eingebaut oder Fahrzeugteile neu lackiert, erfährt Ihr Fahrzeug eine Wertsteigerung, deren Kosten die Versicherer nicht tragen. Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzt der Versicherer die Kosten für die Wiederherstellung des Fahrzeugs bis zu Höhe des Wiederbeschaffungswerts. Von den Kosten der Ersatzteile und Lackierung wird ein dem Alter entsprechender Abzug gemacht (sog. NfA-Abzug, „Neu für Alt“).

Seitenschaden - Gutachten - Aufnahme

 

Fiktive Abrechnung

  • Der Geschädigte kann gemäß § 249 BGB frei wählen, ob er das Fahrzeug instandsetzen lässt oder ob er sich die ermittelten Reparaturkosten auszahlen lässt (fiktive Abrechnung). Liegen die Reparaturkosten oberhalb von 70%, wird bei der fiktiven Abrechnung nach herrschender Rechtsprechung der Restwert in Abzug gebracht (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert = Entschädigungsbetrag) Der Geschädigte darf in diesen Fällen sein beschädigtes Fahrzeug zu dem Wert veräußern, den der Sachverständige als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Auf höhere Restwertangebote des Versicherers muss er sich nur dann einlassen, falls er sein Fahrzeug noch nicht veräußert hat (BGH, Urteil vom 06. 04. 1993, AZ VI ZR 181/92 - und BGH, Urteil vom 30. 11. 1999, AZ VI ZR 219/98).

KÜrzung durch Elektronische PrÜfberichte

  • Es gibt kaum einen Reparaturbetrieb in Deutschland, der nicht regelmäßig durch sogenannte elektronische Prüfberichte, die im Auftrag diverser Versicherer erstellt werden, betroffen ist. ControlExpert, Eucon, DEKRA, SSH, HP ClaimControlling und andere mehr kürzen Rechnungen, Kostenvoranschläge und Gutachten, um Schadenersatzleistungen in oft nur noch willkürlich zu nennender Weise zu schmälern.
    Man gewinnt den Eindruck, dass die sogenannten elektronischen Prüfberichte auch deshalb aus Sicht des Versicherers so erfolgreich sind, weil die Bereitschaft, sich gegen diese Willkürakte zur Wehr zu setzen, nicht sonderlich ausgeprägt ist. Dabei geht es längst nicht mehr um Bagatellbeträge, sondern bei einer geschätzten Zahl von 2,5 Millionen Kürzungsberichten und einer üblichen Kürzung von etwa 10 % kann man sehr gut nachvollziehen, dass es oft um die Frage geht, kann noch gewinngewirtschaftet werden an der Reparatur eines Verkehrsunfalles oder nicht mehr. Alleine die Fa. ControlExpert erstellt nach eigenen Angaben etwa 1,5 Millionen Prüfberichte pro Jahr. Weitere Prüfberichte werden im Garantieabwicklungsbereich gefertigt.
    Rechtlich bestehen allerdings große Chancen, sich selbst bei Kleinstbeträgen erfolgreich gegen die Prüfberichte, gegen die Kürzungen zur Wehr setzen zu können.
    Es lohnt sich auch bei Kürzungen, die scheinbar im Bagatellschadenbereich liegen, Widerstand zu leisten. Die Erfolgsquote ist überdurchschnittlich hoch und vor allen Dingen hat der Widerstand auch „erzieherische Wirkung“. Wird erst bei den regulierungspflichtigen Versicherern und den Erstellern der Prüfberichte erkannt, dass die Kürzungen nicht akzeptiert werden und ist man im Zweifel auch bereit, einmal ein Gerichtsverfahren zu führen, bedeutet dies, dass mit Kürzungen in Zukunft weitaus vorsichtiger umgegangen wird.
    Quelle: BVSK

KFZ Gutachter Berlin

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